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.".A.B.S.I.C.H T S..– E.R.K L Ä.R.U.N G.".
.[.".L e t t e r – o f –.I n t e n t."/.".L.O I.".].




".A B S I C H.T.S –.E R.K.L.Ä R.U N.G."
[.".L e t t e r – o f –.I n t e n t."/.".L.O I.".]
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.Zwischen.
der JOSANA MEDICAL MRI STUDIOS LICENSING LIMITED
Vasili Krokou 17, Office 302, 6041 Larnaca, Republik Zypern, E.U.,
vertreten durch den JOSANA MEDI:CAL PRO:JECT – Konzeptor
und JOSANA MEDI:CAL M R.T.•.S C A N.:.S T U D I O S –.
.Initiator + Lizenzgeber..•.J.U.E.R.G.E.N..Z.I.M.M.E.R.M.A.N.N.•,
und
der nachfolgend detailliert benannten
Gewerbe–Immobilien–Entwicklungs–.und Bau–Gesellschaft*
wird die folgende
"ABSICHTS–ERKLÄRUNG"
["Letter–of–Intent"/"LOI"]
..vereinbart :
.
1..Einführung
.
Die JOSANA MEDICAL MRI STUDIOS LICENSING LIMITED und die nachfolgend
.detailliert benannte Gewerbe–Immobilien–Entwicklungs– und Bau–Gesellschaft*
beabsichtigen in Verhandlungen einzutreten über eine mögliche gemeinsame
"JOSANA MRT STUDIOS JOINT VENTURES–Partnerschaft" nach Maßgabe der
Artikel 01 bis einschließlich Artikel 138 des INTERNET-(Web)-Auftrittes namens
"Internet–ERST–Information" unter www.JOSANA.org ["JOSANA MRT STUDIOS
JOINT VENTURES.–.Angebot für an ertragreichen Allianzen interessierten Gewerbe–Immobilien–Entwicklungs+Bau–Gesellschaften."] zum Bau und gegebenenfalls
Betrieb einzelner JOSANA MEDI:CAL M R.T.•.S C A N.:.S T U D I O S eines
.BRD–weiten JOSANA MEDI:CAL M R.T.•.S C A N.:.S T U D I O–Ketten–Projektes.
.
2..Präambel
.
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Die Parteien halten mit diesem LOI den Stand ihrer bisherigen Verhandlungen fest. Mit dem LOI wird noch keine Verpflichtung zum tatsächlichen Abschluss einer Vereinbarung begründet. Die Parteien können bis zur Unterzeichnung der entsprechenden Vereinbarung jederzeit - ohne Angabe von Gründen - weitere Verhandlungen unterlassen. Die Parteien werden sich jedoch bemühen, eine künftige Vereinbarung (siehe hierzu Punkt II. „Inhalt der künftigen Vereinbarung“) abzuschließen (Zweck).
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Den hiermit angesprochenen Gewerbe–Immobilien–Entwicklungs–
und Bau–Gesellschaften*, sollten sie erfahren sein in der Errichtung
von Gewerbe–Bauten und interessiert an ertragreichen "Joint–Ven-
tures–Allianzen", wird eine JOSANA MRT STUDIOS JOINT VENTURE –
Partnerschaft angeboten im Rahmen des JOSANA MEDI:CAL M R T •
S C A N PRO:JECTS., die die Gründung., den Bau.*, die Implementie-rung und den gemeinschaftlichen Betrieb.*.und eine hoch profitable
Bewirtschaftung.*.umfassen wird von individuell auswählbaren JO-SANA MEDI:CAL M R T • S C A N : S T U D I O S..einer Deutschland–
weiten JOSANA MEDI:CAL M R T • S T U D I O –.K.e.t.t.e..mit insge-
samt 2.2 eigenständigen JOSANA MEDI:CAL M R T • S C A N : S T U -
D I O S (.Medizinische..M R.T.–.Praxen.) in allen.1.6 Bundesländern.,
für die eine Implementierungs–Phase von insgesamt 1,.5 Jahren
vorgesehen ist.
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Präambel
Die Parteien halten mit diesem LOI den Stand ihrer bisherigen Verhandlungen fest. Mit dem LOI wird noch keine Verpflichtung zum tatsächlichen Abschluss einer Vereinbarung begründet. Die Parteien können bis zur Unterzeichnung der entsprechenden Vereinbarung jederzeit - ohne Angabe von Gründen - weitere Verhandlungen unterlassen. Die Parteien werden sich jedoch bemühen, eine künftige Vereinbarung (siehe hierzu Punkt II. „Inhalt der künftigen Vereinbarung“) abzuschließen (Zweck).
Inhalt der künftigen Vereinbarung
Gegenstand der vorgesehenen künftigen vertraglichen Vereinbarung:
Zeitplan
Die Parteien erklären sich dazu bereit, zur Erreichung des Zwecks zusammenzuarbeiten und allfällige Vorleistungen nach Treu und Glauben im Hinblick auf den Abschluss der Vereinbarung zu erbringen. Alle dafür erforderlichen Informationen werden einander zur Verfügung gestellt.
Die Parteien werden in naher Zukunft gemeinsam die Ausarbeitung der Vereinbarung im Sinne dieses LOI aufnehmen, um dem vereinbarten Zweck schnellstmöglich nachzukommen.
Dauer
Der LOI endet grundsätzlich automatisch mit Ablauf einer absoluten Frist von oder mit Abschluss der Vereinbarung, es sei denn, die Parteien weichen einvernehmlich schriftlich davon ab und verlängern die Dauer des LOI.
Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur absoluten Geheimhaltung vertraulicher Informationen und zur Verwendung dieser ausschließlich zum vereinbarten Zweck (siehe hierzu Punkt I. „Präambel“). Vertrauliche Informationen sind sämtliche Informationen, die sich die Parteien gegenseitig bereits offenbart haben oder künftig offenbaren werden, unabhängig von der Art ihrer Übertragung, es ist insbesondere nicht von Bedeutung, ob diese Informationen
als vertraulich, geschützt oder dergleichen bezeichnet oder gekennzeichnet sind,
ob sie entgeltlich erworben wurden,
in welcher Form (Datenträger etc.) sie vorliegen oder
ob sie von der offenlegenden Partei geschaffen wurden.
Informationen sind ausschließlich dann keine vertraulichen Informationen
wenn sie zum Zeitpunkt der Unterfertigung dieses LOI öffentlich bekannt oder zugänglich waren,
wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich bekannt oder zugänglich wurden, dies jedoch nicht auf eine Vertraulichkeitsverletzung zurückzuführen ist,
wenn sie von oder für die empfangende Partei unabhängig und ohne Bezugnahme auf oder Verwendung von vertraulichen Informationen entwickelt werden,
wenn die empfangende Partei vor Abschluss dieses LOI nachweislich bereits Kenntnis hatte, es sei denn, diese Kenntnis ist auf eine Vertraulichkeitspflichtverletzung zurückzuführen oder
wenn die Parteien schriftlich vereinbart haben, dass diese Informationen nicht als vertraulich zu behandeln sind.
Verbindlichkeit
Der LOI stellt grundsätzlich eine unverbindliche Absichtserklärung dar. Ausgenommen davon und somit explizit als verbindlich vereinbart, ist der Punkt V. „Vertraulichkeit“.
Kosten
Die im Zusammenhang mit und aus dem LOI entstehenden Kosten, einschließlich aller aus allfälligen beauftragten Beratungen resultierenden Kosten, sind von der Partei zu tragen, der sie entstehen.
Schlussbestimmungen
Als Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dem LOI entstehenden Streitigkeiten zwischen den Parteien, wird das sachlich zuständige Gericht in vereinbart.
Auf diese Vereinbarung findet ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme seiner Kollisionsnormen sowie des UN-Kaufrechts Anwendung.
Änderungen und Ergänzungen des LOI sind nur einvernehmlich möglich und bedürfen der Schriftform; dasselbe gilt für ein Abgehen von dieser Schriftformerfordernis.
Sollte eine Bestimmung dieses LOI unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht und alle diesbezüglichen Absprachen zwischen den Parteien ersetzt und zusammenführt.
NexaCloud Ltd.
[ Kein(e) Unterzeichner zugewiesen ]
Signatur(en) ausständig. Details
werden nach Abschluss hinzugefügt.
Partei (extern)
[ Kein(e) Unterzeichner zugewiesen ]
Signatur(en) ausständig. Details
werden nach Abschluss hinzugefügt.